Turnerbund 1904 e.V. Neckarsteinach

Ehrenordnung

Der Turnerbund 1904 Neckarsteinach e.V. ehrt verdiente Mitglieder und Förderer unter folgenden Voraussetzungen:

§ 1
Die Ehrung erfolgt durch Verleihung von Ehrenzeichen und bzw. oder Ehrentitel. Sie ist immer verbunden mit der Aushändigung einer Urkunde bzw. Ehrenurkunde.

§ 2
Ehrenzeichen sind:
a.)    Richard Oberhauser- Wanderpokal
b.)    Vereinsnadel mit silbernem Halbkranz
c.)    Vereinsnadel mit goldenem Halbkranz
d.)    Vereinsnadel mit goldenem Vollkranz
e.)    Ehrenurkunde

§ 3
Ehrentitel sind:
a.)    Ehrenmitglied
b.)    Ehrenvorsitzender

§ 4
Den  Richard Oberhauser - Wanderpokal können Mitglieder erhalten, die besondere sportliche Erfolge erzielt, oder besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

§ 5
Die Vereinsnadel mit silbernem Halbkranz erhalten Mitglieder, die ununterbrochen mindestens 25 Jahre dem Verein als Mitglied angehört haben.

§ 6
Die Vereinsnadel mit goldenem Halbkranz erhalten Mitglieder, die ununterbrochen mindestens 40 Jahre dem Verein als Mitglied angehört haben.

§ 7
Die Vereinsnadel mit goldenem Vollkranz können Mitglieder erhalten, die die Ehrenmitgliedschaft erworben haben.

§ 8
Eine Ehrenurkunde erhalten Mitglieder, die mindestens ununterbrochen
50, 60, 65, 70 etc. Jahre dem Verein als Mitglied angehört haben, oder zum Ehrenmitglied ernannt wurden.

§ 9
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die ununterbrochen mindestens 40 Jahre dem Verein als Mitglied angehört, das 65. Lebensjahr vollendet und
a.)    sich besondere Verdienste durch Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit erworben haben,
b.)    den Verein in besonderer Weise unterstützt haben.

§ 10
Zum Ehrenvorsitzenden können nach Ausscheiden aus dem Amt Mitglieder werden, die das Amt des 1. Vorsitzenden mindestens 10 Jahre innegehabt und sich während dieser Zeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in der erweiterten Vorstandsschaft.

§ 11
Soweit ein Mitglied die Voraussetzungen dieser Ehrenordnung erfüllt, soll es auch geehrt werden; es sei denn, dass schwerwiegende Gründe gegen eine Ehrung sprechen. Von den vorliegenden Bestimmungen kann bei besonderem Anlass mit mehrheitlichem Beschluss des engeren Vorstandes abgewichen werden.

§ 12
Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzenden wird der Geehrte, laut TB-Satzung, von der Beitragspflicht befreit.
Die Durchführung dieser Ehrenordnung obliegt der engeren Vorstandsschaft.
Sie schlägt die zu ehrenden Mitglieder vor und in der erweiterten Vorstandssitzung wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.

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