Turnerbund 1904 e.V. Neckarsteinach

Satzung des Turnerbundes 1904 e.V. Neckarsteinach

Die Vereinssatzung vom 26.01.1979 wurde, wegen neuen Bestimmungen des Vereinsrechtes und neuen Richtlinien der Gemeinnützigkeit geändert und vollständig neu gefasst.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Turnerbund 1904 Neckarsteinach“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter Nr. VR 40142 eingetragen und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Neckarsteinach und ist Mitglied des Badischen Sportbundes.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Turnerbund 1904 e.V. Neckarsteinach mit Sitz in 69239 Neckarsteinach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Aufnahme eines Bewerbers
Die Aufnahme eines Bewerbers erfolgt durch Beschluss des Vereinvorstandes. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich.

3.2 Der Verein
Der Verein besteht aus:

3.2.1 Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
3.2.2 Erwachsene (aktive und passive Mitglieder),
3.2.3 Ehrenmitglieder,
Näheres kann durch eine Mitglieder- und Beitragsordnung geregelt werden.

3.3 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird nach Vorschlag des Vorstandes auf Beschluss des erweiterten Vorstandes verliehen. Vorschläge sind dem Vorstand einzureichen und müssen mit 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstandes angenommen werden. Ehrenmitglieder des Turnerbundes sind beitragsfrei und haben zu Vereinsveranstaltungen freien Zutritt.

3.3.1 Alle Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen mindestens 25 Jahre angehören, werden, jeweils ab Eintrittsdatum gerechnet, gemäß der Jubiläums-Ordnung geehrt.

3.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

3.4.1 durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann.
3.4.2 durch den Tod
3.4.3 durch Ausschluss aus dem Verein.
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Beschluss des erweiterten Vorstandes mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe können sein:

3.4.3.1 Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung
3.4.3.2 schwere Schädigung des Vermögens und Ansehen des Vereins,
3.4.3.3 grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft,
3.4.3.4 wiederholtes unsportliches Verhalten

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung vor dem erweiterten Vorstand zu geben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

4.1 Mitgliederversammlung,
4.2 Vorstand,
4.3 erweiterter Vorstand

4.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand jährlich einberufen. Die Einladung der Mitglieder muss eine Woche vor Versammlungstermin durch Bekanntmachung im Neckarsteinacher Mitteilungsblatt erfolgen.

4.1.1 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss folgende Punkte erhalten:
- Erstattung des Jahresberichtes durch den 1. Vorsitzenden
- Bericht des Kassenwartes
- Bericht des Kassenprüfers
- Berichte der Abteilungsleiter
- Bericht des Jugendleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Entlastung des Kassenwartes
- Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und Kassenprüfer, Mitgliedswart und Pressewart
- Verschiedenes
4.1.2 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen rechtzeitig vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
4.1.3 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4.1.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.1.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
4.1.6 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

4.1.6.1 Wenn der Vorstand die Einberufung im Interesse des Turnerbundes für erforderlich hält.
4.1.6.2 Wenn die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. wird.
4.1.6.3 Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

4.2 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassenwart,
Jugendleiter,

4.2.1 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf ein oder zwei Jahre gewählt.
4.2.2 Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied, das mindestens ein volles Jahr dem Verein angehört.
4.2.3 Entscheidungen sind mit Mehrheit zu treffen.
4.2.4 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes durchzuführen.
4.2.5 Der 1.u. 2. Vorsitzende sind nach § 26 BGB die gesetzlichen Vertreter des Vereins und vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich. Im Innerverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Er besorgt und leitet die Sitzung und Versammlung der Vereinsorgane. Er erstellt den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.
4.2.6 Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins.
4.2.7 Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, für den Einzug der Vereinbeiträge Sorge zu tragen und die Zahlungen des Vereins zu leisten. Alljährlich hat der Kassenwart der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstellen. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. DerVorstand ist berechtig, die Kasse jederzeit zu prüfen.
4.2.8 Der Jugendleiter/in ist Vorsitzender/e des Jugendvorstandes. Er/Sie wir von der Jugendversammlung für 1 oder 2 Jahre gewählt und ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Jugendleiter/in vertritt die Vereinsjugend im Vorstand und nach außen, soweit nicht die Vertretung durch den Vereinsvorsitzenden oder einen anderen Beauftragten des Vereins notwendig ist. Durch die Jugendordnung soll der Jugend im Verein Mitspracherecht gegeben werden. Sie soll dadurch zu größerer Mitarbeit aufgerufen werden. Dieser Jugendsatzung ist die Vereinssatzung des TB 04 übergeordnet. Sie tritt nach Bestätigung der Mitgliederversammlung in Kraft.

4.3 Der erweiterte Vorstand
Er besteht aus:
- Vorstand
- Ehrenvorsitzender
- Mitgliedswart
- Pressewart
- Abteilungsleitern
- Beisitzern.

4.3.1 Der erweiterte Vorstand wird vom Vorstand einberufen.
4.3.2 Er beschließt über:
Die Richtlinien für die Durchführung des gesamten Sportbetriebes und die Teilnahme und Ausrichtung von Vereins- und Wettkampfveranstaltungen.
4.3.3 Der Mitgliedswart, Pressewart und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem oder zwei Jahre gewählt, die Abteilungsleiter bestätigt und der Ehrenvorsitzende ernannt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt oder durch
eine Beitragsordnung geregelt. Es sind Jahresbeiträge, die ½-jährlich entrichtet werden können.

§ 6 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Badischen Sportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

§ 7 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins jeweils einzeln vertreten und abwickeln. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Neckarsteinach zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und Zustimmung des Registergerichtes in Kraft.
Neckarsteinach, den 26.02.2010
Turnerbund 1904 e.V. Neckarsteinach


Anmerkung:
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mtgliederversammlung des Vereins am 26. Februar 2010 beschlossen worden und tritt nach Genehmigung durch das Registergericht in Kraft.

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